Rechtsanwältin Danja Rimmele
 

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Mein Beratungsangebot:


Arbeits- und Personalrecht (HR),
Bank-, Kapitalanlage und Kreditgeschäfte,
Inkasso, Forderungseinzug,
Geschäftsführer- und Gesellschafterhaftungsrisiken

Auf dem Gebiet des Insolvenzrechts übernehme ich für Sie die Prüfung und Vertretung im Zusammenhang mit Anfechtungsansprüchen und vertrete Sie bei der erfolgreichen Feststellung Ihrer Insolvenzforderung zur Tabelle und Durchsetzung deliktischer Insolvenzforderungen sowie Geltendmachung der persönlichen Haftungsansprüche gegenüber dritten Personen im persönlichen Haftungsfall.
Für Verbraucher, Unternehmer und ehemalige Selbständige biete ich eine auf langjähriger Erfahrung beruhende, effektive Schuldnerberatung mit dem Ziel, entweder einen tragfähigen Schuldenbereinigungsplan zu realisieren oder den notwendigen Insolvenzantrag stellen zu können.
Opfer von Straftaten haben Rechte.  Leider kennen sie diese oft nicht.
Als Opferanwältin stehe ich Ihnen /Dir bereits im Ermittlungsverfahren als Zeugenbeistand und im weiteren Verfahren gegen den oder die Täter als Nebenklage-vertreterin bei und unterstütze Sie/Dich auch bei der Geltend-machung Ihrer/Deiner zivilrechtlichen Ansprüche gegen den oder die Täter.


 

Aktuelle Fälle:

26.01.2021
Das LG Ravensburg hat in einem Berufungsverfahren entschieden, dass ein mündlich vereinbartes, also vertragliches Widerrufsrecht beim Abschluss eines Versicherungsmaklervertrages als wirksam anzusehen ist, wenn dies im Rahmen eines Vertragsabschlusses mit dem Verbraucher am Telefon vom Unternehmer so angeboten wird.
Besonders interessant in diesem Fall, die Klägerin und Berufungsklägerin, die DGFP Deutsche Gesellschaft für Privatpatienten mbH, die in einem weiteren von mir für einen Verbraucher geführten Berufungsverfahren vor dem Landgericht Ravensburg unterlegen ist, behauptet meist, beim Abschluss des sogenannten Tarifwechsel-Beratungsvertrages mit privat Krankenversicherten, als Versicherungsmakler gehandelt und sich dabei darüber geirrt zu haben, dass ihren Kunden kein gesetzliches Widerrufsrecht beim Abschluss des Maklervertrags zusteht. Die Klägerin hat die  angekündigte Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof nicht eingereicht. Das Urteil des LG Ravensburg ist rechtskräftig. Der Fall ist unter einem weiteren Gesichtspunkt brisant, denn die DGFP Deutsche Gesellschaft für Privatpatienten hat in der Vergangenheit in den hier geprüften Verträgen durchweg Pflichtangaben beim Vertragsabschluss nicht erteilt, wie dies für Versicherungsmakler vorgeschrieben ist.
01.04.2020
Schutz von Sozialleistungen auf dem Pfändungsschutzkonto (P-Konto) bestätigt
Das Amtsgericht Sigmaringen hat mit Urteil vom 01.04.2020, 1 C 469/19 entschieden, dass "Sozialleistungen, die für den Folgemonat bestimmt sind, nicht nur in dem dem Zuflussmonat folgenden Monat geschützt sind, sondern auch noch in dem übernächsten Monat, soweit der Schuldner dieses Guthaben noch nicht verbraucht hat". Geklagt hatte die von mir vertretene Kundin der örtlichen Sparkasse, nachdem diese im April 2018 ganze 103,93 EUR aus der zum Monatsende überwiesenen Leistung des Jobcenters an den Gläubiger ihrer Kundin überwiesen hatte. Der Betrag muss nun von der Sparkasse an die Kundin erstattet werden. Damit bestätigt auch das Amtsgericht Sigmaringen die bisherige Rechtsprechung des  BGH, der bereits in den Urteilen vom 04.12.2014 und 19.10.2017 deutlich gemacht hatte, dass Empfänger laufender Hilfen, welche in der Regel am Ende des Vormonats für den Folgemonat ausgezahlt werden, beim gesetzlichen Kontopfändungsschutz nicht schlechter gestellt werden dürfen. Leider vertreten die Sparkassen dazu eine gegenteilige Auffassung. Der nun entschiedene Fall zeigt, es lohnt sich, den Rechtsweg - notfalls mit Prozesskostenhilfe - zu beschreiten und die Zahlungen von der Sparkasse zurück zu fordern.
26.03.2020
Der Europäische Gerichtshof (EuGH), Aktenzeichen: C-66/19, erklärt Widerrufsinformationen in Verbraucherdarlehensverträgen mit dem berüchtigten „Kaskadenverweis“ für unzureichend.
Die unzureichende Information des Verbrauchers zum Widerrufsrecht lautete:
„Die Frist beginnt nach Vertragsschluss, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angaben zur Art des Darlehens, (...) zum Nettodarlehensbetrag, (...) zur Vertragslaufzeit (...) erhalten hat“.
Dazu hat der EuGH festgestellt:
Das ist nicht, wie in der EU-Richtlinie vorgeschrieben, "klar und prägnant".
Der Bundesgerichtshof hat diese Frage bisher anders beurteilt und die Formulierung entsprechend dem deutschen Gesetzestext stets als ausreichend deutlich angesehen. Im Zusammenhang damit hat der XI. Senat des BGH jedoch zum Jahresende 2020 seine bisherige Meinung bei Allgemein-Verbraucherdarlehen aufgegeben. Betroffen sind Kreditverträge ohne grundpfandrechtliche Sicherung ab Juni 2010, in denen über den Beginn der Widerrufsfrist durch den Verweis auf eine Kette („Kaskade“) von Paragrafen verwiesen wird.
Folge einer nicht ordnungs-gemäßen Widerrufsinformation ist grundsätzlich, dass die 14-tägige Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt und die Vertrags-erklärung des Verbrauchers unter Umständen auch noch Jahre nach Vertragsschluss widerrufen werden kann.


Was bedeutet eigentlich "Widerrufsjoker"?

In manchen Fällen:  

Ausweg aus hochverzinslichen Verbraucherdarlehen mit überteuerten Restschuld-versicherungen durch Widerruf, auch im Fall sogenannter Kettenkredite - nicht nur - der Targobank AG (früher Citibank) - Nach Ansicht des LG Ravensburg in einem von mir erstrittenen Urteil ist nicht von der Verwirkung des Widerrufsrechts des Bankkunden auszugehen, wenn die Bank das eigene Darlehen durch einen Folgekredit aufstockt.

Das LG Ravensburg hat in einem von mir erstrittenen Urteil vom 02.04.2019, 2 O 335/18 (n. rk.)  den Widerruf zweier Verbraucherdarlehensverträge mit der Targobank (ehemals Citibank) aus den Jahren 2013 und 2016 für wirksam erklärt, weil nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt wurde. Das Landgericht begründete seine Entscheidung in diesem Fall unter anderem damit, dass der Vertragsvordruck der Targobank/Citibank unter der Überschrift "Besondere Vereinbarungen" einen Verzicht der Darlehensnehmer auf den Zugang der Annahmeerklärung der Bank enthält. "Aufgrund dieses Verzichts auf den Zugang weiß ein durchschnittlicher vernünftiger Darlehensnehmer nicht, wann der Vertrag genau zu Stande gekommen ist und damit die Widerrufsfrist begonnen hat." 

Die Targobank AG hat Berufung gegen das Urteil eingelegt. Das OLG Stuttgart hat nach der ersten mündlichen Verhandlung nunmehr einen Termin zur Beweisaufnahme bestimmt, da nach einem Hinweis des Senatsvorsitzenden, in der vorliegenden Fallkonstellation nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Targobank die Kosten der beiden von ihr mitkreditierten Restschuldversicherungen in den Effektivzins hätte einpreisen müssen.

Das OLG Stuttgart wies auch darauf hin, dass die Targobank AG sich grundsätzlich nicht auf den Schutz des gesetzlichen Musters der Widerrufsbelehrung berufen kann, da sie im vorliegenden Kreditvertrag nicht ihre ladungsfähige Anschrift in Düsseldorf angegeben hatte, sondern die Postanschrift ihres Bürogebäudes in Duisburg.

Nach durchgeführter Beweisaufnahme im Berufungsverfahren, unter anderem zu der Frage, ob die "optionale Kreditversicherung" tatsächlich freiwillig von den Bankkunden abgeschlossen wurde, kam das OLG Stuttgart zu der vorläufigen Auffassung, dass einiges dafür spreche, dass aufgrund der vorliegenden Umstände der Effektivzins des Darlehens von der Bank unzutreffend angegeben wurde, was dazu führen würde, dass die Widerrufsfrist hier wegen einer fehlerhaften Pflichtangabe nicht zu laufen begonnen hatte. Der Rechtsstreit endete daraufhin mit einem für den hier vertretenen  Darlehensnehmer sehr komfortablen Vergleichsabschluss.

Betroffen sind auch nahezu alle Konsumentenkredite vieler anderer Banken, nicht selten solche mit nicht-marktgerecht überhöhten Vertragszinsen. Hier bietet es sich an, anstelle einer erneuten Kreditaufstockung zunächst die Widerrufsmöglichkeit zu prüfen.

Unter dem Stichwort Autorecht finden Sie bei mir Rechtsrat im Zusammenhang mit dem Kauf und der Finanzierung von Neu- und Gebrauchtwagen.

Dabei berate ich Sie auch im Zusammenhang mit zugleich abgeschlossenen, überteuerten und zumeist unnötigen, Restschuldversicherungen und den möglichen Auswegen aus dieser Schuldenfalle.

So genannte Kettenkredite, oft im Zusammenhang mit überteuerten Restschuldversicherungen und zu deutlich über dem Marktpreis liegenden Zinssätzen abgeschlossen, gelten im Verbrauchergeschäft einiger großer Kreditinstitute seit Jahren als Verkaufsschlager und Gewinnmaximierer. Für den Darlehensnehmer führen sie nicht selten in die Schuldenfalle. Nach Überprüfung Ihrer Kreditvertragsunterlagen berate ich Sie über mögliche Alternativen und Auswege.


Widerruf / Allgemein- und Immobiliar-Darlehensverträge

Ob sich der Widerruf Ihres Darlehens für Sie lohnt und noch möglich ist, bespreche ich mit Ihnen nach Prüfung Ihrer Vertragsunterlagen.



Besprechungstermine sind nach Vereinbarung auch außerhalb der Telefonsprechzeiten möglich, Tel. +49 (0) 7520 / 96 79 79 0

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